Freitag, 10. Januar 2020

Forderung nach einem Gesetz über private Sicherheitsdienste-ein alter Hut


Beispiel: Antrag der SPD-Fraktion BT-Drs. 13/3432 „Private Sicherheitsdienste“
5.1.1996

Die privaten Sicherheitsdienste expandieren bereits seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts. Und immer wieder taucht die Forderung nach einem Sicherheitsgesetz auf, das u.a. die Abgrenzung der polizeilichen Befugnisse von denen der privaten Sicherheitsdienste fordert.
 Es ist eher bemerkenswert, dass ein solches Gesetz nicht bereits besteht.
Die Arbeitsstäbe des Bundesinnenministeriums werden vermutlich bereits eifrig die gesamte Geschichte dieser parlamentarischen Diskussionen  und die Behördeninternen Vorgänge dazu aufarbeiten. Leider allerdings wohl noch nicht die Fraktionen, die wohl zunächst  den Referenten-Entwurf abwarten.
Es lohnt sich ein Blick in den obengenannten Antrag der SPD-Fraktion, hier der Schlussteil im Wortlaut:

„4. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung 
Es besteht ein Bedürfnis für eine bundesrechtlich geregelte klare Abgrenzung der zulässigen Tätigkeitsbereiche und Aufgabengebiete privater Sicherungsunternehmen gegenüber den Aufgaben der Polizei. Eine Vermischung oder Vermengung oder das Entstehen von Grauzonen zwischen Staat und Privaten verbietet sich aus rechtsstaatlichen Gründen. 
Dabei ist noch zu bedenken: Die Polizei darf dort auf private Hilfe zurückgreifen, wo sie nicht selbst tätig werden darf. Das ist unproblematisch, wo Hilfe von Privaten zufällig oder unsystematisch erfolgt. Probleme werden sich indes ergeben, wo Private systematisch, möglicherweise nicht direkt im Auftrag der Polizei arbeiten. In diesen Fällen ist die Polizei nicht ver--antwortlich für die Handlungen Privater. Dies darf aber nicht dazu führen, daß unter Umgehung polizeilicher Befugnisse Erkenntnisse gewonnen und dann verwertet werden. 
Die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste darf sich eben nicht in einer rechtlichen Grauzone abspielen. Es bedarf deshalb der gesetzlichen Festlegung derjenigen Befugnisse, die von privaten Sicherheitsdiensten ausgeübt werden dürfen. Damit wird Rechtsklarheit sowohl für die privaten Sicherheitsdienste wie auch für die betroffenen Bürger geschaffen. Da die erforderlichen umfangreichen Regelungen den Rahmen der Gewerbeordnung sprengen und darüber hinaus auch mehr regeln müssen als gewerbliches Wollen und Dürfen, ist der Erlaß eines Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse privater Sicherheits- dienste dringend geboten. 
Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den hoheitlichen Aufgaben der Polizei und denen der privaten Sicherheitsunternehmen im privaten Bereich sowie einer daran ausgerichteten staatlichen Kontrollmöglichkeit ist die Vorbereitung des Gesetzes dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zu überweisen. „
Mit Bezug auf den vorangegangenen Post habe ich die Forderung der SPD-Fraktion aus 1996 hervorgehoben.

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